Aktualisiert im August 2026
Wenn Sie regelmäßig im Homeoffice arbeiten, fragen Sie sich möglicherweise, ob Ihr Arbeitgeber einen geeigneten ergonomischen Bürostuhl bereitstellen oder die Anschaffungskosten erstatten muss.
Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um einen offiziell eingerichteten Telearbeitsplatz, mobiles Arbeiten oder lediglich gelegentliches Arbeiten von zu Hause handelt. Relevant sind außerdem die Gefährdungsbeurteilung, die betriebliche Vereinbarung, die interne Ausstattungspolitik und ein möglicher behinderungsbedingter Bedarf.
Kurzantwort: Muss der Arbeitgeber einen ergonomischen Bürostuhl bezahlen?
Nicht in jedem Fall automatisch. Bei einem offiziell eingerichteten Telearbeitsplatz stellt der Arbeitgeber die notwendige Ausstattung einschließlich Mobiliar und Arbeitsmitteln bereit. Bei mobilem Arbeiten oder gelegentlichem Homeoffice hängt die konkrete Ausstattung stärker von der Vereinbarung, der Gefährdungsbeurteilung und den betrieblichen Regelungen ab.
Der Arbeitgeber muss jedoch seine Arbeitsschutzpflichten erfüllen und darf die Kosten gesetzlich erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf die Beschäftigten übertragen. Daraus entsteht nicht automatisch ein Anspruch, selbstständig einen beliebigen Stuhl zu kaufen und anschließend die vollständige Erstattung zu verlangen.
Die kurze Antwort
In Deutschland besteht kein pauschaler Anspruch darauf, dass jeder Arbeitgeber jedem Beschäftigten den persönlich ausgewählten ergonomischen Bürostuhl bezahlt.
Ein möglicher Anspruch oder eine Pflicht des Arbeitgebers kann sich jedoch aus mehreren Bereichen ergeben:
- der Einrichtung eines formellen Telearbeitsplatzes,
- den allgemeinen Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers,
- dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- einer Betriebsvereinbarung oder Homeoffice-Regelung,
- einer individuellen Kostenübernahmevereinbarung,
- einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung,
- oder einem freiwilligen Ausstattungs- beziehungsweise Zuschussprogramm.
Die Bezeichnung „ergonomisch“ allein begründet noch keinen automatischen Erstattungsanspruch. Entscheidend ist, ob die Ausstattung für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist, was vereinbart wurde und welche geeignete Lösung der Arbeitgeber bereitstellt.
Welche deutschen Vorschriften gelten?
Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Er muss außerdem die notwendige Organisation schaffen und die erforderlichen Mittel bereitstellen.
Die Kosten für Maßnahmen, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich sind, dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden.
Die Arbeitsstättenverordnung ergänzt diese Grundpflichten. Sie unterscheidet insbesondere zwischen einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz und anderen Formen ortsflexibler Arbeit.
Für Bildschirmarbeit enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 konkrete Hinweise zur Arbeitsplatzgestaltung. Für Büroarbeit und vergleichbare Bildschirmtätigkeiten ist ein geeigneter Büroarbeitsstuhl bereitzustellen, der sich an die Körpermaße der Beschäftigten anpassen lässt und ergonomisch günstige Arbeitshaltungen ermöglicht.
Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten: Was ist der Unterschied?
Im Alltag werden die Begriffe Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten häufig gleich verwendet. Rechtlich und organisatorisch bestehen jedoch wichtige Unterschiede.
| Arbeitsform | Typische Merkmale | Bedeutung für die Ausstattung |
|---|---|---|
| Formeller Telearbeitsplatz | Ein dauerhaft eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich mit arbeitsvertraglich oder betrieblich festgelegten Bedingungen. | Die notwendige Ausstattung mit Mobiliar, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen wird vom Arbeitgeber oder einer beauftragten Person bereitgestellt und installiert. |
| Mobiles Arbeiten | Die Arbeit kann außerhalb des Betriebs an unterschiedlichen Orten ausgeführt werden. Der Arbeitsort ist nicht dauerhaft auf einen einzigen Platz festgelegt. | Die besonderen Vorschriften für formelle Telearbeitsplätze gelten nicht automatisch in derselben Weise. Das Arbeitsschutzgesetz und die Gefährdungsbeurteilung bleiben dennoch relevant. |
| Gelegentliches Homeoffice | Die Arbeit wird nach Abstimmung zeitweise von zu Hause erledigt, ohne dass zwingend ein formeller Telearbeitsplatz eingerichtet wurde. | Die konkrete Ausstattung richtet sich häufig nach der betrieblichen Vereinbarung, der Tätigkeit und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. |
Ob Ihre Arbeitssituation als formelle Telearbeit oder als mobiles Arbeiten eingeordnet wird, hängt nicht allein davon ab, dass Sie in Ihrer Wohnung arbeiten. Maßgeblich sind die tatsächliche Organisation und die getroffenen Vereinbarungen.
Wann muss ein geeigneter Bürostuhl bereitgestellt werden?
Für einen Bildschirmarbeitsplatz muss der Arbeitgeber prüfen, welche Ausstattung für sicheres und ergonomisches Arbeiten erforderlich ist. Die ASR A6 beschreibt einen geeigneten Büroarbeitsstuhl unter anderem als höhenverstellbar, drehbar und mit einer neigbaren, die natürliche Form der Wirbelsäule unterstützenden Rückenlehne.
Bei einem formell eingerichteten Telearbeitsplatz gehört das notwendige Mobiliar grundsätzlich zur vom Arbeitgeber bereitzustellenden Ausstattung. Ein geeigneter Bürostuhl kann deshalb Bestandteil der Telearbeitsplatz-Ausstattung sein.
Bei mobilem Arbeiten oder gelegentlichem Homeoffice ist die Antwort weniger pauschal. Der Arbeitgeber muss mobiles Arbeiten weiterhin in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Welche konkrete Maßnahme notwendig ist, hängt jedoch von der Tätigkeit, der Dauer und Häufigkeit des Homeoffice sowie den vorhandenen Arbeitsmitteln ab.
Eine geeignete Lösung kann beispielsweise sein:
- ein vom Arbeitgeber ausgewählter Bürostuhl,
- ein aus dem Firmenbüro ausgeliehener Stuhl,
- eine Auswahl aus freigegebenen Modellen,
- ein festgelegter Zuschuss,
- eine Kostenerstattung nach vorheriger Genehmigung,
- oder die Nutzung eines entsprechend ausgestatteten betrieblichen Arbeitsplatzes.
Wer trägt die Kosten?
Der Arbeitgeber darf die Kosten erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf die Beschäftigten übertragen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Beschäftigte ohne Abstimmung einen beliebigen Premiumstuhl kaufen und anschließend zwingend die vollständige Kostenerstattung verlangen können.
Der Arbeitgeber kann bestimmen, wie eine geeignete Ausstattung bereitgestellt wird, solange die gewählte Lösung die gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen erfüllt.
Vor einem Kauf sollten Beschäftigte deshalb schriftlich klären:
- ob ein Stuhl direkt vom Arbeitgeber gestellt wird,
- ob eine vorherige Genehmigung erforderlich ist,
- welcher Höchstbetrag gilt,
- ob nur bestimmte Modelle oder Lieferanten zugelassen sind,
- wer Eigentümer des Stuhls bleibt,
- und ob der Stuhl beim Ende der Beschäftigung zurückgegeben werden muss.
Typische betriebliche Ausstattungsmodelle
| Modell | Typische Umsetzung | Vor dem Kauf prüfen |
|---|---|---|
| Direkte Bereitstellung | Der Arbeitgeber kauft einen geeigneten Bürostuhl und liefert ihn an den Beschäftigten. | Welche Modelle verfügbar sind und wem der Stuhl gehört. |
| Leihmodell | Ein betriebseigener Stuhl wird für die Dauer der Telearbeit oder des Homeoffice überlassen. | Rückgabe, Transport, Schäden und Standortwechsel. |
| Vollständige Erstattung | Ein vorab genehmigter Kauf wird nach Einreichung von Rechnung und Unterlagen erstattet. | Freigabeprozess, Preisgrenze und zugelassene Händler. |
| Fester Zuschuss | Der Arbeitgeber übernimmt Kosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. | Welche Produktkategorien abgedeckt sind und wer einen Mehrbetrag bezahlt. |
| Freigegebene Modellauswahl | Beschäftigte wählen aus mehreren geprüften Bürostühlen aus. | Maße, Einstellmöglichkeiten, Lieferzeit und Rückgabebedingungen. |
| Individuelle behinderungsgerechte Ausstattung | Die Ausstattung wird anhand der funktionellen Anforderungen des Beschäftigten geprüft. | Zuständiger Ansprechpartner, notwendige Unterlagen und mögliche Kostenträger. |
Fragen, die Sie vor dem Kauf stellen sollten
- Gibt es eine schriftliche Homeoffice- oder Telearbeitsvereinbarung?
- Handelt es sich um einen formell eingerichteten Telearbeitsplatz?
- Wird ein Bürostuhl direkt zur Verfügung gestellt?
- Ist eine Genehmigung vor dem Kauf erforderlich?
- Gibt es einen maximalen Erstattungsbetrag?
- Muss der Stuhl bestimmte ergonomische Anforderungen erfüllen?
- Gibt es freigegebene Händler oder Modelle?
- Wem gehört der Stuhl nach dem Kauf?
- Muss der Stuhl später zurückgegeben werden?
- Welche Rechnung oder Dokumentation muss eingereicht werden?
Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung
Eine gesonderte Prüfung kann erforderlich sein, wenn Beschäftigte wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung eine individuell angepasste Arbeitsplatzausstattung benötigen.
§ 164 SGB IX sieht für schwerbehinderte Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes und die erforderlichen technischen Arbeitshilfen vor. Dabei werden die Behinderung und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung berücksichtigt.
Der Anspruch gilt nicht uneingeschränkt. Eine Maßnahme kann ausgeschlossen sein, wenn sie für den Arbeitgeber unzumutbar wäre oder unverhältnismäßige Aufwendungen verursachen würde. Außerdem können die Bundesagentur für Arbeit oder das Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt Arbeitgeber bei geeigneten Maßnahmen unterstützen.
Auch in diesem Fall besteht nicht automatisch ein Anspruch auf ein bestimmtes HBADA Modell. Entscheidend ist eine wirksame und geeignete Lösung für die festgestellten funktionellen Anforderungen.
Beschäftigte sollten sich an die Personalabteilung, die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat, den Betriebsarzt oder die zuständige innerbetriebliche Ansprechperson wenden.
Was gilt als notwendige Ausstattung?
„Notwendig“ bedeutet nicht automatisch „bevorzugt“, „am bequemsten“ oder „technisch am umfangreichsten“. Entscheidend ist, welche Ausstattung für die konkrete Tätigkeit und einen sicheren Arbeitsplatz erforderlich ist.
| Prüffaktor | Warum er wichtig ist |
|---|---|
| Art der Arbeit | Mehrstündige tägliche Bildschirmarbeit kann andere Anforderungen stellen als gelegentliches mobiles Arbeiten. |
| Telearbeitsvereinbarung | Bei einem formellen Telearbeitsplatz ist die notwendige Ausstattung Bestandteil der Einrichtung. |
| Gefährdungsbeurteilung | Sie bestimmt, welche Arbeitsschutzmaßnahmen und Arbeitsmittel erforderlich sind. |
| Vorhandene Ausstattung | Der Arbeitgeber kann bereits einen geeigneten Bürostuhl oder einen ausgestatteten Arbeitsplatz bereitstellen. |
| Körpermaße und Einstellbereich | Ein geeigneter Arbeitsstuhl sollte sich an die Körpermaße des Nutzers anpassen lassen. |
| Betriebliche Regelung | Eine Vereinbarung kann Modelle, Lieferanten, Höchstbeträge und Genehmigungswege festlegen. |
| Behinderungsbedingter Bedarf | Eine individuelle Arbeitsplatzanpassung kann gesondert geprüft werden. |
Beschäftigte, die verschiedene Einstellmöglichkeiten vergleichen möchten, finden auf der Seite für ergonomische Bürostühle Modelle mit unterschiedlichen Armlehnen, Lordosenstützen, Sitztiefen und Neigungsmechaniken. Die Produktinformationen ersetzen jedoch keine arbeitsrechtliche oder arbeitsmedizinische Prüfung.
So beantragen Sie einen Bürostuhl oder eine Kostenerstattung
Stellen Sie die Anfrage möglichst vor dem Kauf und dokumentieren Sie den Vorgang:
- Prüfen Sie die betriebliche Regelung. Lesen Sie die Homeoffice-, Telearbeits-, Arbeitsmittel- und Kostenerstattungsrichtlinien.
- Klären Sie die Art des Arbeitsplatzes. Fragen Sie, ob es sich um einen formellen Telearbeitsplatz oder mobiles Arbeiten handelt.
- Beschreiben Sie die Arbeitssituation. Erläutern Sie, wie häufig und wie lange Sie am häuslichen Bildschirmarbeitsplatz tätig sind.
- Fragen Sie nach vorhandenen Lösungen. Der Arbeitgeber kann einen Stuhl bereitstellen, ausleihen oder eine freigegebene Auswahl anbieten.
- Holen Sie eine schriftliche Genehmigung ein. Bestellen Sie nicht, bevor Modell, Höchstbetrag und Erstattungsweg bestätigt wurden.
- Bewahren Sie alle Unterlagen auf. Speichern Sie Genehmigung, Rechnung, Produktinformationen und Erstattungsformular.
Musteranfrage zur Arbeitsplatzausstattung
Betreff: Anfrage zur Ausstattung meines Homeoffice-Arbeitsplatzes
Guten Tag [Name],
ich arbeite regelmäßig an meinem häuslichen Bildschirmarbeitsplatz und möchte klären, welche Ausstattung das Unternehmen für diese Tätigkeit vorsieht.
Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob ein geeigneter Büroarbeitsstuhl bereitgestellt oder ausgeliehen wird beziehungsweise ob eine genehmigte Kostenerstattung oder ein Zuschuss vorgesehen ist?
Bevor ich eine Bestellung vornehme, möchte ich außerdem die zugelassenen Modelle oder Anforderungen, den maximalen Betrag, die Eigentumsregelung und den Erstattungsprozess bestätigen lassen.
Vielen Dank.
[Name]
Anfrage bei einem gesundheitlich oder behinderungsbedingt notwendigen Anpassungsbedarf
Betreff: Anfrage zur individuellen Anpassung meines Arbeitsplatzes
Guten Tag [Name oder zuständige Stelle],
aufgrund einer gesundheitlichen beziehungsweise behinderungsbedingten Einschränkung benötige ich eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung meines Arbeitsplatzes.
Ich möchte gerne besprechen, welche geeigneten Arbeitsmittel oder ergonomischen Anpassungen erforderlich sind. Bitte teilen Sie mir mit, an welche zuständige Stelle ich mich wenden soll und welche Unterlagen für die Prüfung benötigt werden.
Vielen Dank.
[Name]
Beschäftigte müssen nicht selbst festlegen, welches konkrete Produkt medizinisch oder funktionell notwendig ist. Ein Betriebsarzt oder eine andere zuständige Fachperson kann die relevanten Anforderungen beschreiben.
Was tun, wenn der Arbeitgeber ablehnt?
Bitten Sie zunächst um eine schriftliche Begründung und prüfen Sie, ob die Anfrage als normale Ausstattung, Kostenerstattung oder behinderungsgerechte Arbeitsplatzanpassung behandelt wurde.
Mögliche nächste Schritte sind:
- fehlende Unterlagen oder Informationen nachreichen,
- nach einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Alternativmodell fragen,
- die Personalabteilung oder den Betriebsrat einbeziehen,
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt kontaktieren,
- bei einem behinderungsbedingten Bedarf die Schwerbehindertenvertretung einbeziehen,
- die zuständige Arbeitsschutzbehörde kontaktieren,
- oder bei einem konkreten Streitfall arbeitsrechtlichen Rat einholen.
Die richtige Vorgehensweise hängt vom Arbeitsvertrag, der betrieblichen Vereinbarung, der Art der Tätigkeit und den individuellen Umständen ab. Ein kommerzieller Ratgeber kann eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen.
Die wichtigsten Punkte
- Es gibt keinen pauschalen Anspruch auf einen selbst ausgewählten ergonomischen Bürostuhl.
- Bei einem formell eingerichteten Telearbeitsplatz stellt der Arbeitgeber die notwendige Ausstattung einschließlich Mobiliar und Arbeitsmitteln bereit.
- Beim mobilen Arbeiten gelten die Arbeitsschutzpflichten weiter, auch wenn die besonderen Regeln für Telearbeitsplätze nicht vollständig übertragbar sind.
- Für regelmäßige Bildschirmarbeit ist nach ASR A6 ein geeigneter Büroarbeitsstuhl bereitzustellen.
- Die Kosten erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht auf die Beschäftigten übertragen werden.
- Der Arbeitgeber kann ein geeignetes Modell selbst auswählen oder bereitstellen.
- Vor einer eigenen Bestellung sollte immer eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden.
- Bei einem behinderungsbedingten Bedarf kann eine gesonderte Prüfung der Arbeitsplatzanpassung erforderlich sein.
Häufig gestellte Fragen
Muss jeder Arbeitgeber einen ergonomischen Bürostuhl bezahlen?
Nein, nicht automatisch in jedem Beschäftigungsverhältnis. Bei einem formell eingerichteten Telearbeitsplatz muss die notwendige Ausstattung vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Bei mobilem Arbeiten hängt die konkrete Lösung von der Gefährdungsbeurteilung, der Tätigkeit und den betrieblichen Vereinbarungen ab.
Muss der Arbeitgeber genau den von mir ausgesuchten Bürostuhl kaufen?
In der Regel nicht. Der Arbeitgeber kann einen anderen geeigneten Stuhl bereitstellen, ein Leihmodell anbieten oder eine Auswahl freigegebener Produkte festlegen, sofern die Lösung die erforderlichen Anforderungen erfüllt.
Kann ich einen Bürostuhl selbst kaufen und die Rechnung einreichen?
Sie sollten die schriftliche Genehmigung vor dem Kauf einholen. Ohne Freigabe besteht das Risiko, dass die Erstattung abgelehnt oder auf einen betrieblich vorgesehenen Betrag begrenzt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und Homeoffice?
Ein Telearbeitsplatz ist ein fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, dessen Bedingungen vertraglich oder betrieblich geregelt sind und dessen notwendige Ausstattung vom Arbeitgeber bereitgestellt und installiert wird. Homeoffice wird häufig als Oberbegriff für unterschiedliche Formen der Arbeit von zu Hause verwendet und ist nicht automatisch formelle Telearbeit.
Gilt der Arbeitsschutz auch beim mobilen Arbeiten?
Ja. Auch mobiles Arbeiten muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Die besonderen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an formelle Telearbeitsplätze gelten beim mobilen Arbeiten jedoch nicht automatisch vollständig.
Was passiert, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen einen besonderen Stuhl benötige?
Wenden Sie sich an die zuständige Personalstelle, den Betriebsarzt oder gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung. Der funktionelle Bedarf und eine geeignete Arbeitsplatzanpassung sollten individuell geprüft werden. Ein bestimmtes Markenmodell ist dadurch nicht automatisch vorgeschrieben.
Wem gehört der vom Arbeitgeber bezahlte Stuhl?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Ein direkt bereitgestellter oder ausgeliehener Stuhl bleibt häufig Eigentum des Arbeitgebers. Bei einer Kostenerstattung oder einem Zuschuss sollte die Eigentums- und Rückgaberegelung vor dem Kauf geklärt werden.
Wo kann ich mich bei einer Ablehnung informieren?
Mögliche Ansprechpartner sind die Personalabteilung, der Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, die Schwerbehindertenvertretung und die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Bei einem konkreten Rechtsstreit sollte qualifizierter arbeitsrechtlicher Rat eingeholt werden.
Offizielle Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 3 Arbeitsschutzgesetz – Grundpflichten des Arbeitgebers
- Bundesministerium der Justiz: Arbeitsstättenverordnung – Definition des Telearbeitsplatzes
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: ASR A6 Bildschirmarbeit
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Ortsflexibles Arbeiten: Telearbeit und mobiles Arbeiten
- Bundesministerium der Justiz: § 164 SGB IX – Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
- Europäische Union: Richtlinie 89/391/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit



















